Azubis und Kurzarbeitergeld

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Die Berufsausbildung ist umfangreich im Berufsbildungsgesetz geregelt: im Falle unvermeidbarer Kurzarbeit können auch Azubis frühestens ab der 7. Woche Kurzarbeitergeld erhalten, zuvor besteht Anspruch auf Azubi-Entgelt-Fortzahlung (§19 BBiG). Ausbildungsvertrag und tarifliche Regelungen können anderes bestimmen. Bei Corona-bedingter Betriebsschließung besteht eventuell Kurzarbeitergeldanspruch wie bei Angestellten, vorgesehen ist Kurzarbeit für Azubis im Normalfall jedoch nicht.

 

Seitens des Unternehmens soll alles versucht werden, auch die Ausbildung zu erhalten – durch geänderte Reihenfolge der Ausbildungsinhalte, Versetzung in andere Bereiche oder Durchführung anderer geeigneter Maßnahmen wie Fernunterricht in Abstimmung mit dem betreffenden OSZ. Hier sind pragmatische Lösungen von Vorteil, immerhin geht es auch um Fachkräfteentwicklung. Beziehen Sie Ihre Azubis am besten in Ihre Überlegungen ein und lassen Sie die Umsetzung gut dokumentieren! Bund und Länder versuchen zusätzlich derzeit, mit finanziellen Unterstützungen verschiedenste Ausfälle abzumildern (wir berichteten).

 

Übrigens: Eine Freistellung Auszubildender ist nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 BBiG grundsätzlich nicht vorgesehen, da die Verpflichtung des ausbildenden Betriebes zur Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit besteht. Vielleicht ist aber die Änderung in einen Teilzeit-Ausbildungsvertrag eine Option – hier verringert sich die tägliche Arbeitszeit und das Entgelt, die Ausbildung wird dafür entsprechend verlängert. Weitere Hinweise finden Sie auf den Homepages der zuständigen Kammern. Konkrete Anfragen sind möglich bei der IHK Berlin unter corona@berlin.ihk.de und bei der HWK Berlin unter ausbildungberatung@hwk-berlin.de .

BLEIBEN SIE GESUND!