Die anhaltende Krise wirft gerade im Ausbildungsbetrieb viele Fragen auf. Wir haben die Wichtigsten hier für Sie beantwortet, damit Sie Ihren Azubis weiterhin eine optimale Betreuung bieten können.

Stand: 12/2021

Hier heißt es: den Betriebsarzt einschalten und eine individuelle, arbeitsmedizinische Begutachtung vornehmen lassen. Gegebenenfalls ist sinnvoll, den/die Azubi in eine andere Abteilung zu versetzen, z.B. von der Kundenbetreuung in die Verwaltung.

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für den betrieblichen Gesundheitsschutz der Mitarbeiter, d.h. er muss über erhöhte Risiken informieren und die Einhaltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards überwachen.

Nein, den hat er/sie nicht. Allerdings erhält er/sie nach BBiG auch im Falle eines Fernbleibens vom Arbeitsplatz für die Dauer von 6 Wochen die vorherige Vergütung. Dies gilt auch, wenn er/sie coronabedingt die eigenen Kinder zu Hause betreuen muss und deswegen nicht im Betrieb erscheinen kann.

Ja, wenn er/sie ein berechtigtes Interesse daran hat, also z.B. Kinder oder nahe Angehörige betreuen muss. In diesem Fall kann die Ausbildungszeit um bis zu 50% reduziert werden, wenn beide Parteien einverstanden sind. Dies ist bei der zuständigen Stelle (HWK oder IHK) zu beantragen. Es ist sowohl möglich, die Stundenreduzierung nur für einen bestimmten Zeitraum vorzunehmen, als auch für die gesamte Ausbildung. Die Vergütung wird entsprechend gekürzt und die Ausbildungsdauer verlängert.

 

Grundsätzlich beträgt die Probezeit mindestens einen und höchstens vier Monate. Sie verlängert sich nur dann, wenn die Ausbildung um mehr als ein Drittel der vertraglich festgelegten Zeit unterbrochen werden musste, und zwar nur um den Zeitraum der Unterbrechung.

Nein, eine wirtschaftliche Krise rechtfertigt keinen Zwangsurlaub. Das Unternehmen darf zwar im Einzelfall und in Absprache mit Azubi und Betriebsrat einen Betriebsurlaub anordnen, dieser darf aber nicht den gesamten Jahresurlaub der Azubis umfassen.

Prinzipiell ist das nicht erlaubt. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, auch in Zeiten von Kurzarbeit eine ordentliche Ausbildung zu gewährleisten, z.B. indem er geplante Inhalte vorzieht, die Azubis in eine andere Abteilung versetzt oder auf Online-Lernen setzt.

Auch ein vorübergehendes Home-Office ist eine Möglichkeit. Dabei ist darauf zu achten, dass die Ausbilder in regelmäßigem Kontakt mit den Azubis stehen, z.B. per Telefon, Email oder Videochat. Stellen Sie konkrete, ausbildungsrelevante Arbeitsaufträge und kontrollieren Sie die Ausbildungsfortschritte! Sie können jetzt auch eine zusätzliche Lernzeit für die Berufsschule einräumen.

Vielleicht macht es für Betrieb und Azubi Sinn, sich auf eine zeitlich begrenzte Umwandlung des Ausbildungsvertrags auf Teilzeitausbildung zu einigen. Damit kann die Ausbildungszeit und damit auch die Ausbildungsvergütung auf bis zu 50% verkürzt werden. Allerdings verlängert sich damit auch die Ausbildungszeit um den entsprechenden Zeitraum.

Nur wenn eine Unterbrechung der Ausbildung unvermeidlich ist, z.B. weil der Betrieb coronabedingt komplett stillliegt, kann Kurzarbeit für den/die Azubi verordnet werden. Er/sie hat dann Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens 6 Wochen, erst danach kann für ihn/sie Kurzarbeitergeld beantragt werden.

 

Nur im Ausnahmefall, da der Betrieb auch in Coronazeiten eine Ausbildungspflicht hat. Sonst könnten die Azubis auf Schadenersatz klagen, wenn ihnen hierdurch Nachteile in der Ausbildung entstanden sind.

Ja, denn hierbei übernehmen andere Unternehmen oder Dienstleister bestimmte Ausbildungsinhalte. Allgemeine Informationen zur Verbundausbildung finden Sie auf unserer Website. Über den Marktplatz Verbundausbildung können Sie Ihr Unternehmen registrieren und nach Ausbildungspartnern suchen. Eine persönliche Beratung bietet Ihnen auch die Verbundberatung Berlin.

Prinzipiell nicht. Das Ausbildungsverhältnis darf nur gekündigt werden, wenn der Betrieb bereits längere Zeit komplett stillsteht und keine Verbesserung der Situation abzusehen ist. Der Betrieb ist allerdings in diesem Fall verpflichtet, sich rechtzeitig mit der zuständigen Agentur für Arbeit um einen anderen Ausbildungsbetrieb für die Azubis für bemühen.

Das hat zunächst keine Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Während des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Ausbildenden. Er ist jetzt zuständig für die Weiterführung der Vertragspflichten, insbesondere für die Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung. Er kann sich mit den Azubis auf eine Kürzung des Gehalts einigen, es muss allerdings weiterhin angemessen sein und höher als die Vergütung des Vorjahres.

Wird das Unternehmen infolge des Insolvenzverfahrens verkauft, muss der neue Eigner die Azubis zu den Voraussetzungen des existenten Ausbildungsvertrags übernehmen. Auch mündliche Vereinbarungen sind hier wirksam und können genau wie schriftliche nicht ohne wichtigen Grund gekündigt werden.

Grundsätzlich handelt es sich hier um Fehlzeiten, auch wenn sie unverschuldet sind. Sollte die Abwesenheit 10% der vertraglichen Ausbildungszeit übersteigen, muss nachgewiesen werden, dass der/die Azubi trotzdem den erforderlichen Leistungsstand besitzt, egal ob es sich um fehlende Berufsschul – oder Betriebszeit handelt. Dies wird im konkreten Einzelfall geprüft. Dokumentieren Sie deshalb genau, welche Ausbildungsinhalte versäumt wurden und holen Sie diese sobald möglich nach.

Bei länger andauernden Ausfällen besteht die Möglichkeit, bei der IHK oder HWK eine Verlängerung der Ausbildungsdauer zu beantragen.

In diesem Fall sollten die Azubis einen Antrag auf Verlängerung des Ausbildungsvertrages stellen, da die Prüfungsverschiebung unverschuldet ist. Hier gilt es, sich mit den Azubis individuell zu einigen, ob sie bis zum Ablegen der Prüfung weiterhin für ihr Lehrlingsgehalt im Betrieb arbeiten werden.