Ausbildungsberechtigung

Bevor ein Unternehmen ausbilden kann, muss geprüft werden, ob alle erforderlichen Berechtigungen sowie Eignungen zum Einstellen und Ausbilden gegeben sind. Hierbei spielen die persönliche und fachliche Eignung der/des Ausbildenden eine Rolle sowie die Gegebenheiten der Ausbildungsstätte. Zudem muss die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen.

Die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden regelt das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Dabei müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden: Die Eignung der Ausbildungsstätte und die Eignung der/des Ausbildenden.

Ob diese in einem Unternehmen erfüllt sind, stellen die zuständigen Kammern in einem persönlichen Gespräch vor Ort fest.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Betrieb als Ausbildungsstätte und der/die benannte Ausbilder*in  in das betreffende Verzeichnis eingetragen.

Jede Ausbildungsstätte muss eine/n Ausbilder*in benennen, der für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte verantwortlich ist. Diese/r muss dazu fachlich und persönlich geeignet sein.

Eine persönliche Eignung ist nur dann nicht gegeben, wenn die Person Kinder und Jugendliche aufgrund von z.B. besonderer Straftaten nicht beschäftigen darf oder wiederholt gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat.

Eine fachliche Eignung liegt vor, wenn

  • eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiterprüfung) vorliegt und eine angemessene Zeit praktischer Tätigkeit nachgewiesen werden kann. Es bestehen darüber hinaus Ausnahmeregelungen genereller Art für Absolventen deutscher Hoch- und Fachhoch­schulen, die einschlägig tätig gewesen sind oder in der Praxis Qualifizierte.
  • die Person zusätzlich über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Diese müssen in der Regel mit einer Prüfung nachgewiesen werden.

Wer in einem Handwerksberuf ausbilden will, der zur Anlage A der Handwerksordnung gehört, braucht einen Meisterbrief. Die Ausbildereignungsprüfung ist in der Abschlussprüfung zum Meister bereits enthalten.

  • den eigenen Fachkräftenachwuchs sichern
  • gut ausgebildete, motivierte Mitarbeiter*innen gewinnen
  • die Identifikation mit dem Unternehmen stärken
  • die Kosten für teure Anwerbung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter*innen sparen
  • positives Image durch die Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung als Unternehmer*in
  • neue Ideen in das eigene Unternehmen integrieren durch die Mitarbeit junger Menschen

Ein Betrieb muss über alle Einrichtungen verfügen, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Dies bedeutet, dass ein Arbeitsplatz bereitgestellt werden muss z.B. ein Schreibtisch oder auch ein Platz an den benötigten Maschinen. Zudem muss das spezifische Dienstleistungsangebot bzw. die Produktion des Betriebes gewährleisten, dass alle Kenntnisse und Fähigkeiten, welche in der Ausbildungsverordnung festgelegt sind, vermittelt werden können.

Falls dies nicht der Fall ist, gibt es die Möglichkeit, einzelne Ausbildungsinhalte in Kooperation mit anderen Unternehmen (Ausbildung im Verbund) zu vermitteln. Schauen Sie sich dazu die Rubrik „Verbundausbildung“ an. 

Die Zahl der Fachkräfte muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden stehen. Als angemessen gelten in der Regel

ein bis zwei Fachkräfte = ein*e Auszubildende*r,

drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende,

sechs bis acht Fachkräfte = drei Auszubildende,

je weitere drei Fachkräfte = ein*e weitere*r Auszubildende*r.

Das erfolgreiche Ablegen einer schriftlichen und praktischen Prüfung nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) ist der verpflichtende Nachweis einer pädagogische Eignung als Ausbilder*in.

Die Prüfung wird bei der zuständigen IHK oder HWK abgenommen. Eine Vorbereitung auf die Prüfung wird in unterschiedlichster Weise bei verschiedenen Anbietern angeboten, z.B. als Onlinekurs oder Seminar.

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