Praktikum

Vielen Jugendlichen fällt es schwer, sich in dem Dschungel an Berufsmöglichkeiten zu orientieren. Auch die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Berufsberatungseinrichtungen können nur in der Theorie helfen. Doch um genaue Vorlieben und Talente zu entdecken, braucht es einen Blick in die Praxis – wenn nicht sogar mehrere! 

Praktika sind daher eine gute Möglichkeit für Schüler*innen und Absolvent*innen, über einen längeren Zeitraum den Berufsalltag zu erleben. Dies erleichtert die Entscheidung für einen Beruf enorm! Ein Praktikum führt dabei nicht selten zu einem Ausbildungsvertrag, denn auch die Betriebe bekommen die Chance, junge Menschen besser kennenzulernen, zu beobachten und zu testen.

Ein Praktikum bietet die Gelegenheit, verschiedene Erfahrungen in unterschiedlichen Berufen zu erlangen. Für Betriebe bietet ein Praktikum die Möglichkeit, die Motivation und Talente von zukünftigen Auszubildenden zu testen. Zudem können einige Branchen die Vorurteile sich selbst gegenüber abbauen, indem sie Einblicke in die interessante Praxis geben. 

Bei der Bezahlung von Praktikant*innen kommt es auf die Art des Praktikums an.

  • Pflichtpraktika, die vorgeschrieben werden von Schule, Hochschule oder Universität, müssen nicht vergütet werden
  • freiwillige Praktika unter 3 Monaten müssen nicht vergütet werden
  • freiwillige Praktika über 3 Monaten müssen seit Januar 2015 mit dem Mindestlohn vergütet werden

Zu beachten: Für Praktikant*innen unter 18 Jahren gilt kein Mindestlohn, auch wenn das Praktikum über 3 Monate dauert.

Viele Unternehmen entscheiden sich als Anreiz für eine freiwillige Aufwandsentschädigung, um geeignete Praktikant*innen zu finden. Das Gleiche gilt auch für Urlaub, der nicht vorgeschrieben ist bei Pflichtpraktika. Hier sind 2 Tage pro Monat zu empfehlen.

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Pflichtpraktikum und freiwilligem Praktikum. Diese unterscheiden sich in rechtlichen Rahmenbedingungen für Praktikant*in und Arbeitgeber*in. 

Das Pflichtpraktikum betrifft meist Schüler*innen und Student*innen. Das Praktikum gehört in diesem Fall zur schulischen bzw. universitären Ausbildung. Hier bleibt die Universität oder die Schule Vertragspartner des/der Praktikant*in. So besteht bei einem Pflichtpraktikum kein Anspruch auf Urlaub oder Entgelt. Meist wird im Rahmen eines Pflichtpraktikums für den Praktikanten ein Zeugnis ausgestellt.

Bei einem freiwilligen Praktikum übernimmt jedoch der/die Arbeitgeber*in die Rolle des Vertragspartners. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) besitzt der/die Praktikant*in ab 3 Monaten Anspruch auf Urlaub, Vergütung und ein qualifiziertes Zeugnis. Zudem kann der Vertrag durch den/die Praktikant*in mit einer Frist von vier Wochen jederzeit gekündigt werden.

Hier finden Sie eine Übersicht über Praktikumsformate in Berlin. 

 

Mit dem Praktikumsvertrag wird die sachliche sowie zeitliche Gliederung des Praktikums festgelegt. Er definiert das Ziel des Praktikums, dokumentiert Beginn und Dauer und legt die Höhe der Vergütung fest. Zudem regelt er den Urlaubsanspruch.
 
Bei einem Pflichtpraktikum sind Rahmenbedingungen meist schon in den Schul-, Hochschul- oder Studienordnungen geregelt. Oft gibt es vorgefertigte Verträge der Schulen bzw. Hochschulen.
 

Folgende Punkte sollten immer enthalten sein:

  • Dauer des Praktikums
  • Arbeitszeiten
  • Aufgabengebiete
  • Vergütung
  • Urlaubstage
  • Regelungen im Krankheitsfall
  • Verschwiegenheitsklausel über firmeneigene Interna

Downloads

Praktikant*innenleitfaden (der IHK Berlin)

Checkliste Praktikum (der IHK Berlin)

Praktikumsformate in Berlin (ToP Start Berlin)

Weitere Informationen