Du steckst schon mitten in deiner Ausbildung und jetzt ist Corona? Keine Sorge, dem erfolgreichen Abschluss deiner Ausbildung muss trotzdem nichts im Wege stehen.

Hier beantworten wir alle aufkommenden Fragen, damit du bestens gewappnet durch die Krise kommst.

Grundsätzlich gilt: eine Probezeit beträgt mindestens einen und maximal vier Monate. Sie verlängert sich nicht automatisch, wenn es zu Ausfällen kommt. Wird die Ausbildung in der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, kann sie um diesen Zeitraum verlängert werden.

Ja, wenn der Unterricht nicht in einem anderen Format stattfindet (z.B. online). Wenn deine Berufsschule „Heimunterricht“ in den berufsbezogenen Fächern anbietet, muss dir der Betrieb dafür entsprechende Lernzeiten einräumen. Dabei entscheidet der Betrieb, ob du am Online-Unterricht der Berufsschule im Betrieb oder von zu Hause aus teilnimmst.

Nein, eigenmächtig darfst du weder der Berufsschule noch deinem Betrieb fernbleiben. Das gilt als unentschuldigtes Fehlen und kann dazu führen, dass du zu deiner Abschlussprüfung nicht zugelassen wirst. Ausnahmen gibt es im Einzelfall bei einer konkreten Gefährdung (das heißt z.B., wenn du oder jemand aus deiner Familie zur Risikogruppe gehört), oder auf behördliche Anweisung.

Unter den aktuellen Umständen ist dies ausnahmsweise dann möglich, wenn dein*e Ausbilder*in weiterhin regelmäßigen Kontakt mit dir hält und deine Arbeitsergebnisse kontrolliert, z.B. per Mail oder Videochat. Die endgültige Entscheidung darüber liegt aber bei deinem Betrieb.

Ja, das ist für einen bestimmten Zeitraum möglich. Die Voraussetzungen sind, dass:

  • du dieser Ausleihe zustimmst
  • der andere Betrieb ein Ausbildungsbetrieb im selben oder einem ähnlichen Beruf ist
  • die beiden Betriebe einen offiziellen Kooperationsvertrag abschließen, in dem z.B. geregelt ist, wer dein Ausbildungsgehalt zahlt

 

Jein. Dein Betrieb ist zunächst verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, d.h. dich zum Beispiel in eine andere Abteilung zu versetzen oder zurück in die Lehrwerkstatt. Alternativ kann dein Betrieb mit dir vereinbaren, deine Ausbildung in Teilzeit weiterzuführen. Dies bedeutet für dich eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit um bis zu 50% und eine entsprechende Verringerung deiner Vergütung. Außerdem verlängert sich die vereinbarte Ausbildungszeit entsprechend.

Sollte die Kurzarbeit unumgänglich sein, hast du für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung (§19 Abs.1 Nr. 2 BBiG).

Nur dann, wenn der Betrieb für längere Zeit komplett zum Erliegen kommt und dadurch seine Ausbildungseignung verliert. Anderenfalls hast du Anspruch auf Schadensersatz. Außerdem ist dein Betrieb verpflichtet, sich rechtzeitig für dich bei der Agentur für Arbeit um einen neuen Ausbildungsbetrieb zu bemühen.

Auch wenn du selbst infiziert bist und/oder in Quarantäne musst, darf dir der Betrieb nicht aus diesem Grund kündigen.

Pauschal ist das nicht erlaubt. Im Einzelfall darf zwar ein Betriebsurlaub angeordnet werden, dieser darf aber nie deinen gesamten Jahresurlaub umfassen.

Auch in diesem Fall bleibt dein Ausbildungsverhältnis bestehen. Du erhältst weiterhin deine Ausbildungsvergütung – allerdings jetzt vom Insolvenzverwalter. Dabei kann es möglich sein, dass der Betrieb in Absprache mit dir dein Gehalt kürzt, allerdings muss es weiterhin angemessen sein und höher liegen als dein Gehalt des vorherigen Jahres (§317 Abs. 1 BBiG). Ist es absehbar, dass dein Betrieb stillgelegt wird, sollte er Kontakt mit der Ausbildungsberatung der IHK bzw. der HWK aufnehmen, um zu klären, wie es für dich weitergehen kann.

Ja, auch ohne Zwischenprüfung wirst du zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Allerdings werden die Prüfungsanforderungen nicht verändert. Wenn du also Angst hast, wegen einer Corona-bedingten mehrwöchigen praktischen und theoretischen Pause nicht prüfungsbereit zu sein, kannst du in Absprache mit deinem Betrieb bei der IHK oder der HWK einen Antrag auf Verlängerung deiner Ausbildung stellen.

Nein, deine Ausbildung endet mit dem im Vertrag festgesetzten letzten Ausbildungstag bzw. bei vorherigem Bestehen der Prüfung mit Bekanntgabe des Ergebnisses.

Du kannst jedoch bei der IHK oder HWK einen Antrag auf Verlängerung deiner Ausbildungszeit stellen, wenn es dir wegen Corona-bedingten Ausfällen von Betrieb oder Berufsschule sonst nicht möglich wäre, das Ausbildungsziel zu erreichen. Auch, wenn du deine Abschlussprüfung nicht bestanden hast, kannst du hier eine Verlängerung bis zu einem Jahr beantragen.

 

Wenn die Prüfungen oder die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse aufgrund von Corona verschoben wurden und dadurch erst nach Ende deines Ausbildungsvertrages stattfinden, kannst du deinen Ausbildungsvertrag verlängern lassen. Damit kannst du bei der Agentur für Arbeit auch eine Verlängerung deiner BAB beantragen.

Hier entstehen dir keine finanziellen Nachteile. Alle bereits bewilligten Leistungen werden weitergezahlt, auch wenn die Aufnahme oder Fortsetzung deiner schulischen Ausbildung vorübergehend nicht möglich ist, weil kein Präsenzunterricht stattfindet oder der Beginn des Semesters ganz verschoben wurde.

***Bitte beachten: Die Inhalte hegen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir versichern, dass sie fortlaufend aktualisiert werden.***

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